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Wer Verpackungen in Umlauf bringt, zahlt auch für ihre Entsorgung. Das regelte bisher die Verpackungsverordnung
Etwas vereinfacht mussten Hersteller und Händler, die verpackte Ware in den Warenverkehr bringen, sog. Inverkehrbringer, ihre Verpackungen vorab von einem Dualen System 'lizenzieren' lassen.
Die Dualen Systeme ("Systeme", siehe IHK-VE-Register)
melden ihre Entsorgungslizenzen an eine Clearingstelle. Diese berechnet die Gesamtmenge aller anfallenden Verpackungen in Deutschland,
und den Anteil für jedes Duale System.
Der Inverkerbringer zahlt für die Entsorgung durch das Duale System, das wiederum Entsorgungsunternehmen entsprechend der lizenzierten Menge beauftragt.
Die Dualen System melden die tatsächlichen Verpackungsmengen an die Clearingstelle, die für eine fairen Ausgleich unter den Systemen sorgt.
Klingt kompliziert, ist es auch, denn die Verpackungsverordnung ließ viele Schlupflöcher, wie z.B.:
Letztendlich bezahlt die Umwelt und der Verbraucher über die Entsorgungskosten der Kommunen.
Für Verpackungen wurde in Europa mit dem neuen Verpackungsgesetz eine erweiterte Produktverantwortung geschaffen.
Inverkehrbringer von Verpackungen werden mehr in die Verantwortung genommen. Ihre Verpackungen sollen die Umwelt so wenig wie möglich belasten.
Grob zusammengefasst, sollen Verpackungen in Zukunft möglichst vermieden oder so gestaltet werden, dass sie gut recyclebar sind.
Wer sich daran nicht hält, muss mit höheren Entsorgungskosten für die inverkehrgebrachten Verpackungen oder Sanktionen rechnen.
Neu ist die vom Bundesministerium für Umwelt ins Leben gerufene "Zentrale Stelle"
(Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister),
die in Zukunft über das Einhalten des Verpackungsgesetzes wacht.
So soll die Zentrale Stelle für mehr Transparenz und Rechtsklarheit und das Erreichen ökologischer Ziele wie die Erfüllung der Recyclingquoten sorgen.
Hierzu verpflichtet die Zentrale Stelle Inverkehrbringer, sich als Produktverantwortliche im Verpackungsregister LUCID zu registrieren
(LUCID Anmeldung) und geplanten Verpackungsmengen anzumelden.
Verpackungen werden nach Typ und Verwendung kategorisiert, um die Pflicht zur Systembeteilung zu ermitteln. Die Produktverantwortliche müssen zudem die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch einen Sachverständigen bewerten lassen.
Da die Nachhaltigkeit und Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch den Gesetzgeber finanziell gefördert bzw. sanktioniert wird (§ 21 VerpackG), besteht die Herausforderung für ein nachhaltiges, ökologisches Verpackungsdesign, das sog. Öko-Design (weitere Informationen auf der Webseite unseres Kunden: oeko.design.
Die Zentrale Stelle gibt den Maßstab der Recyclingfähigkeit vor - aktuell (Stand 10.2018) in Form eines Entwurfs ("Orientierungshilfe für die Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen").
Nach dieser Orientierungshilfe vom 19.06.2018 wird in drei Schritten die Recyclingfähigkeit von Verpackungen geprüft und bewertet:
Bei Übereinstimmung einer Verpackung mit der "Gutmaterialbeschreibung" ..., kann von einer im Markt verfügbaren Infrastruktur der Sortierung und hochwertigen werkstofflichen Verwertung ausgegangen werden. Ist die Zuordnung zu einer dieser Materialfraktionen nicht möglich, gilt die Verpackung nach derzeit üblicher Praxis als nicht recyclingfähig.
Sofern im Einzelfall das Vorhandensein der für die hochwertige werkstoffliche Verwertung notwendigen Infrastruktur sowie deren Nutzung belegt werden kann, kann eine Ausnahme gelten. Ein solcher Beleg muss für den jeweiligen Einzelfall umfassen:
1) Nachweis, dass das Ergebnis des Recyclingverfahrens hochwertig im Sinne des Mindeststandards ist und
2) Wiegescheingestützter Nachweis über die in angemessenem Umfang erfolgte Belieferung des Verwertungsweges.
Für die Bemessung der Recyclingfähigkeit ist die Sortierbarkeit mittels sensorgestützter Erkennung für folgende Materialien zu berücksichtigen: Glas, Kunststoffe (außer Folienfraktion), Flüssigkeitskartons und PPK. Hierbei ist eine empirische Prüfung nur dann erforderlich, wenn eines der genannten Ausschlusskriterien zutrifft (Verpackungsmerkmale, die eine Prüfung der Identifizierbarkeit in der sensorgestützten Sortierung durch Messung bedingen; dies bedeutet, dass im Regelfall keine empirische Prüfung erforderlich ist. Ist eine empirische Prüfung im Ausnahmefall doch nötig, muss sie mit einer betriebsüblichen Detektionseinheit, also nicht mit einem Handscanner durchgeführt werden. In diesem Fall geht das Ergebnis dieser empirischen Prüfung in die Bemessung ein).
Für Metallverpackungen sowie metallhaltige Verbundverpackungen ist die Bemessung der Recyclingfähigkeit auf die Metallanteile zu begrenzen.
Für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Kunststoffverpackungen ist zu berücksichtigen, dass die Dichte des zerkleinerten Materials (i.d.R. < 1 cm2>) eine Zuordnung zum korrekten Wertstoffstrom erlaubt.
Für faserbasierte Verpackungen ist die Bemessung der Recyclingfähigkeit auf den Faseranteil zu begrenzen; sie sind in der Regel als recyclingfähig gemäß ihrem Faseranteil einzuschätzen. Für nassfest ausgerüstete Verpackungen oder Komponenten ist die Feststellung einer Recyclingfähigkeit durch Messung nach einschlägiger Prüfmethodik erforderlich.
Die Ausweisung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung setzt voraus, dass keine Materialkombinationen oder Substanzen zum Einsatz kommen, die einen Verwertungserfolg verhindern können. Die Übersicht der Verpackungswertstoffe und materialspezifische Unverträglichkeiten liefert die Prüfgrundlage für die Bestimmung von Unverträglichkeiten. Für eine davon abweichende Feststellung der Unschädlichkeit für die Recyclingfähigkeit unverträglicher Stoffe muss ein Einzelnachweis geführt werden.
Die 11ecom GmbH hat in Zusammenarbeit mit Clover Sustainability Services ein Online-Verfahren zur Prüfung und Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen entwickelt.
Produktverantwortliche können mit der VerpackLabor Web-Applikation eigenständig im Selbsttest die Prüfschritte gem. der Orientierungshilfe für die Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen durchlaufen.
Als Ergebnis der Prüfung erhalten sie ein entsprechendes Zertifikat je Verpackung mit ausgewiesener Recyclingfähigkeit.
Alternativ können Produktverantwortliche das VerpackLabor von Clover Sustainability Services zur Durchführung einer Materialanalyse und Bewertung der Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen beauftragen.
Um die Recyclingquote von Gewerbeabfällen deutlich zu erhöhen, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung novelliert.
Die neue Gewerbeabfallverordnung ( Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen", kurz GewAbfV, gültig ab August 2017) schreibt vor, dass Abfallerzeuger Abfälle trennen und recyclingfähig entsorgen.
Abfallerzeuger, d.h. alle Gewerbetreibende, die ihre Abfälle nicht ausschließlich als Siedlungabfälle durch die kommunalen Entsorger entsorgen, sind im Zeifel verpflichtet, ihre Abfälle getrennt zu sammeln bzw. entsprechenden Abfallsortieranlagen zuzuführen.
Es muss zudem eine Dokumentation der Getrennthaltung und der Entsorgung für alle Anfallstellen erstellt und vorgehalten werden.
Von dieser Verordnung sind Elektroaltgeräte (EletroG), Batterien (BattG) und andere Abfallarten ausgenommen. Auch gelten Aussnahmen zur Getrennthaltung für Mindermengen oder besondere, betriebliche Umstände.
Zur Prüfung, ob ein Gewerbebetrieb von der Getrennthaltungspflicht und der Dokumentationspflicht betroffen ist, hat 11ecom in Zusammenarbeit mit
Clover Sustainability Services die Betroffenheitsprüfung entwickelt.
Mit der kostenlosen Betroffenheitsprüfung kann jeder Gewerbetreibende prüfen, ob er der Pflicht zur Getrennthaltung und Dokumentationspflicht gemäß GewAbfV nachkommen muss.
Das Verfahren von 11ecom zur Betroffenheitsprüfung entspricht einerseits der Gesetzesvorlage, andererseits berücksichtigt es die unterschiedliche Interpretation und Anwendung der GewAbfV den Bundesländern.
So hat 11ecom dasselbe Verfahren im Online-Service Abfalldoku.de angewendet.
Abfalldoku.de ist ein Online-Service von Clover Sustainability Services zur Erstellung zertifizierter Abfalldokumentationen - entwickelt und betrieben von 11ecom.
Mit ElektroG bzw. dem sog. ElektroG2
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz)
setzt der Gesetzgeber in Deutschland die EU-weite WEEE-Richtlinie zum Umgang mit Elektronikschrott um.
Das ElektroG verpflichtet z.B. Händler in Verkehr gebrachte Elektrogeräte zurückzunehmen, so dass Elektroaltgeräte nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern getrennt gesammelt und recycelt werden.
Seit Juli 2016 gilt die Rücknahmepflicht für Einzel- und vorallem auch Online-Händler. Sie müssen vom Endverbraucher kostenlos Elektroaltgeräte zurücknehmen und fachgerecht entsorgen lassen.
Das stellt viele Händler vor die Herausforderung, Logistik, Lagerung und Entsorgung für die Rücknahme zu organisieren
11ecom hat hierfür zusammen mit der Noventiz GmbH das Whitelabel-Portal elektroretoure24.de entwickelt, über das Händler ihren Kunden ein vollständiges und gesetzeskonforme Online-Rücknahmesystem anbieten können.